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§ 3 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KomHKVO – Finanzhaushalt

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

  1. 1.

    als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,

    3. c)

      sonstige Transfereinzahlungen,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

    5. e)

      privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,

    6. f)

      Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,

    7. g)

      Zinsen und ähnliche Einzahlungen und

    8. h)

      sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,

  2. 2.

    als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

    1. a)

      Personalauszahlungen,

    2. b)

      Versorgungsauszahlungen,

    3. c)

      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,

    4. d)

      Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

    5. e)

      Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und

    6. f)

      sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,

  3. 3.

    der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  4. 4.

    als Einzahlungen für Investitionstätigkeit

    1. a)

      Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,

    2. b)

      Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

    3. c)

      Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

    4. d)

      Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und

    5. e)

      Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

  5. 5.

    als Auszahlungen für Investitionstätigkeit

    1. a)

      Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

    2. b)

      Auszahlungen für Baumaßnahmen,

    3. c)

      Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

    4. d)

      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,

    5. e)

      Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und

    6. f)

      Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

  6. 6.

    der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,

  7. 7.

    die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  8. 8.

    als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    1. a)

      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

    2. b)

      Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

  9. 9.

    als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

    1. a)

      Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

    2. b)

      Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,

  10. 10.

    der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und

  11. 11.

    die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze/