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§ 51 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 KomHKVO – Rechnungsabgrenzungsposten

(1) 1Soweit Ausgaben, die vor dem Abschlusstag geleistet wurden, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(2) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Der Unterschiedsbetrag wird durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt, die auf den gesamten Zinsbindungszeitraum dieser Verbindlichkeit verteilt werden.

(3) Soweit Einnahmen, die vor dem Abschlusstag eingegangen sind, Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(4) Nicht im Haushaltsjahr verwendete zweckgebundene Erträge werden auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 50 - 59, Neunter Abschnitt - Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss/
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