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§ 34 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 KomHKVO – Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung darf in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.

(2) 1Ansprüche dürfen befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn

  1. 1.

    feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder

  2. 2.

    die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

2Niedergeschlagene Ansprüche sind bis zu ihrer Ausbuchung im Rechnungswesen nachzuweisen. 3Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sollen spätestens fünf Jahre nach einer Wertberichtigung ausgebucht werden.

(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge zurückgezahlt oder angerechnet werden.

(4) Andere Rechtsvorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 25 - 35, Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft/
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