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§ 59 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 KomHKVO – Konsolidierungsbericht

(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst

  1. 1.

    einen Gesamtüberblick, bestehend aus

    1. a)

      einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Kommune und

    2. b)

      den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG vorgeschrieben sind, wenn nach § 128 Abs. 6 Satz 4 NKomVG der konsolidierte Gesamtabschluss den Beteiligungsbericht ersetzt;

  2. 2.

    Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus

    1. a)

      Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

    2. b)

      Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses und den Nebenrechnungen sowie

    3. c)

      Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;

  3. 3.

    einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere

    1. a)

      Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und

    2. b)

      Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.

(2) Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.

(3) Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 50 - 59, Neunter Abschnitt - Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss/