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§ 6 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KomHKVO – Vorbericht

1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung. 3Insbesondere sollen dargestellt werden

  1. 1.

    die Entwicklung

    1. a)

      der Erträge aus den einzelnen Steuerarten und ähnlichen Abgaben,

    2. b)

      der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen,

    3. c)

      der Aufwendungen aus einzelnen Steuerbeteiligungen und allgemeinen Umlagen,

    4. d)

      der weiteren wichtigen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen,

    5. e)

      des Vermögens, der Schulden einschließlich der Liquiditätskredite und des Bestandes an liquiden Mitteln,

    6. f)

      des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren sowie

    7. g)

      der Nettoposition

    in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren sowie die voraussichtliche Entwicklung im Haushaltsjahr und in den drei folgenden Jahren,

  2. 2.

    die Finanzierung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den vorgesehenen Kreditaufnahmen und den nach § 17 Abs. 3 zur Finanzierung von Investitionstätigkeit verwendbaren Zahlungsüberschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die folgenden Jahre,

  3. 3.

    die wesentlichen Abweichungen des Haushaltsplans von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und den Zielvorgaben des Vorjahres,

  4. 4.

    im Fall der Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes die Verwirklichung der dazu vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan und

  5. 5.

    der Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der Kommune aufgrund der auch aus der Bevölkerungsstatistik zu schließenden zukünftigen Entwicklung der Kommune.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze/