Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 92 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 92 VwVfG – Wahlen durch Ausschüsse

(1) 1Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(2) 1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(3) 1Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. 2Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 88 - 93, Abschnitt 2 - Ausschüsse/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.