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§ 105 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT XIII – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 HmbPersVG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (1)

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
  4. 4.
    die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
  5. 5.
    die Wahlhelfer,
  6. 6.
    die Stimmabgabe,
  7. 7.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  8. 8.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 102 - 105, ABSCHNITT XIII - Schlussvorschriften/
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