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§ 32 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbPersVG – Vorstand und Vorsitz (1) (2)

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.

(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 32 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat/§§ 32 - 47, 3. - Geschäftsführung/