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Zitierungen zu § 27a NAbgG, Verhaltensregeln,
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§ 27 NAbgG, Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten
Normgeber: Niedersachsen, Gilt ab: 28.06.2013
Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NAbgG Gliederungs-Nr ...