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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RDGZustV
Gliederungs-Nr.: 303-2-4-J
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 RDGZustV – Ausübung der Befugnisse

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden für den Oberlandesgerichtsbezirk München auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Amtsgerichts München und für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts Aschaffenburg übertragen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind.




§ 2 RDGZustV – Übernahme der Verfahren

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.




§ 3 RDGZustV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.