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§ 12 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RechPrüfG

Der Präsident hat sich auf Ansuchen des Präsidenten der Bürgerschaft oder des Präsidenten des Senats über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel oder die Verwaltung öffentlichen Vermögens von Bedeutung ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Der Rechnungshof/
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