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§ 16 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RechPrüfG

(1) Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

  1. a)
    bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie bei der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Vermögensverwaltung die geltenden Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten worden sind,
  2. b)
    die Zweckzuwendungen des Landes bestimmungsgemäß und wirtschaftlich verwendet worden sind.

(2) Die Prüfung kann sich auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Organisation der Verwaltung sowie auf Fragen erstrecken, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel von Bedeutung sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§§ 15 - 19, Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gemeindeprüfung/
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