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§ 20 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 RechPrüfG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 (SaBremR 1103-a-1) außer Kraft. Soweit in älteren Gesetzen, Bestimmungen und Verträgen das Gesetz betreffend den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 angesprochen wird, tritt an dessen Stelle der Erste Abschnitt dieses Gesetzes. Das Amt der beiden Mitglieder des bisherigen "Senats des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen" nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 1949 erlischt jedoch erst mit der Ernennung des ersten weiteren Mitgliedes des Rechnungshofs nach § 4 dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§ 20, Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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