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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LGKommRat,RP - Kommunalratgesetz/
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§ 3 LGKommRat
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 LGKommRat – Ausführungsbestimmungen
Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere das Nähere über
- 1.die stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates,
- 2.stellvertretende Mitglieder,
- 3.die Vergütung der Reisekosten und die Höhe eines Sitzungsgeldes,
- 4.die Einberufung des Kommunalen Rates, die Tagesordnung, die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlussfassung,
- 5.die Beteiligung der obersten Landesbehörden und die Unterrichtung des Ministerrats,
- 6.die Einrichtung einer Geschäftsstelle.
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