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Anlage 4 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: StudVVO-Stift,BE
Gliederungs-Nr.: 221-19-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 StudVVO-Stift – Ermittlung des Prozentrangs (zu § 16 Absatz 2)

Der Prozentrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers B wird nach der Formel string errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle gerundet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/Anhang/