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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/Anhang/
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Anlage 4 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin
Anhangteil
Anlage 4 StudVVO-Stift – Ermittlung des Prozentrangs (zu § 16 Absatz 2)
Der Prozentrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers B wird nach der Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/Anhang/
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