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§ 2 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGVG
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremGVG – Mahnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner zu mahnen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vollstreckung nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten einer Ersatzvornahme, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen. Einer Mahnung bedarf es ferner nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Forderungen gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Für die Mahnung werden nach näherer Bestimmung durch das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Bremische Verwaltungsgebührenordnung Kosten erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG 1981,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/
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