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§ 12a GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a GerStrukG – Rechtsverordnungen

(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 4 Absatz 2 Satz 1 zu ändern, wenn sie durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder durch gemeindliche Gebiets- oder Namensänderungen unrichtig geworden ist.

(2) Das Justizministerium wird für den Fall der Aufhebung eines Gerichts mit der Folge, dass der Bezirk dieses Gerichts geteilt wird und diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugelegt werden, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tag der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.

(3) Bei Aufhebung eines Gerichts wird das Justizministerium ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuweisung der bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu einem aufnehmenden Gericht oder zu den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit des Wohnsitzes zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zu bestimmen. Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so ist sie von dem aufnehmenden Gericht fortzusetzen, wenn dieselben Richterinnen und Richter weiterhin an ihr teilnehmen. Schöffinnen und Schöffen, die bei der Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffin oder Schöffe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukG,MV - Gerichtsstrukturgesetz/
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