Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UVPG-Bln,BE - Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung/
Dokument
§ 3b UVPG-Bln
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)
Landesrecht Berlin
§ 3b UVPG-Bln – Berichterstattung an die Europäische Union
Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UVPG-Bln,BE - Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3095326,16
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3095326,16
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.