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§ 7c NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

§ 7c NNVG – Anpassung der Nahverkehrsplanung, Berichtspflicht

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß den §§ 7a und 7b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 jeweils ihren Nahverkehrsplan anzupassen und fortzuschreiben; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 bis 5 unberührt. Kommt ein kommunaler Aufgabenträger seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so erfolgt die Gewährung der Finanzhilfe gemäß den §§ 7a und 7b nach dem 1. Januar 2020 erst nach Vorlage des Nahverkehrsplans nach Satz 1. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(2) Zum 1. Januar 2019 und danach jeweils im Abstand von zwei Jahren haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) dem Land für ihren Zuständigkeitsbereich einen Bericht vorzulegen, in dem jeweils die insgesamt sowie die infolge der Finanzhilfezahlungen nach den §§ 7a und 7b erzielten Verbesserungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr darzustellen sind (Qualitätsbericht). Die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7a und 7b erfolgt für die Kalenderjahre ab 2019 erst, soweit die jeweilige Berichtspflicht erfüllt worden ist. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNVG,NI - Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz/
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