NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 AbgabenG
Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgabenG

(1) Wird die Verwaltung öffentlicher Abgaben von einer auf eine andere Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen, bleiben durch Vollstreckungsmaßnahmen begründete Rechte bestehen und werden durch die zuständig gewordene Verwaltungsbehörde ausgeübt. Diese Verwaltungsbehörde treibt die bisher entstandenen Verwaltungs- und Vollstreckungskosten bei.

(2) Bei einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 anhängige außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zuständig gewordenen Verwaltungsbehörden über. Ein nach dem bisher anzuwendenden Recht eingelegter außergerichtlicher Rechtsbehelf gilt als Rechtsbehelf nach dem nunmehr anzuwendenden Recht.

(3) Führt ein Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 zu einer Änderung des Rechtswegs, werden die bei den bisher zuständigen Gerichten anhängigen Gerichtsverfahren im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die bisher zuständigen Gerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.


§ 7 AbgabenG

(1) Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hamburgische Abgabengesetz vom 13. April 1962 mit der Änderung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 Seite 105, 1965 Seite 225) außer Kraft.


Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)

Vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16)  (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Berufsaufgaben 1
Berufsbezeichnungen 2
Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse 3
Eintragungsvoraussetzungen 4
Europäischer Berufsausweis 4a
Besondere Eintragungsgründe 5
Besondere Versagungsgründe 6
Löschung 7
Ausstellung von Bescheinigungen 8
Auswärtige Berufsangehörige 9
Gesellschaften 10
Auswärtige Gesellschaften 11
Partnerschaftsgesellschaften 12
Hamburgische Architektenkammer 13
Aufgaben 14
Versorgungswerk 15
Kammerversammlung 16
Kammervorstand 17
Eintragungsausschuss 18
Einheitlicher Ansprechpartner 18a
Berufspflichten 19
Ehrenausschuss 20
Ehrenverfahren 21
Maßnahmen im Ehrenverfahren 22
Schlichtungsausschuss 23
Satzung 24
Finanzwesen 25
Auskünfte und Datenverarbeitung 26
Verschwiegenheit 27
Staatsaufsicht 28
Ordnungswidrigkeiten 29
Verordnungsermächtigung 30
Übergangsvorschriften 31
Umsetzung von EG-Richtlinien 32
Anwendung anderer Rechtsvorschriften 32a
Schlussbestimmungen 33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16) dient das vorgenannte Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).


§ 1 HmbRpflG
Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRpflG
Gliederungs-Nr.: 3020-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbRpflG

Dem Rechtspfleger werden folgende vom Richter wahrzunehmende Geschäfte des Amtsgerichts übertragen:

  1. 1.
    die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 35 bis 42a des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e),
  2. 2.
    die abweichende Feststellung der Mündelsicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach § 74 Satz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ,
  3. 3.
    aufgehoben durch G. v. 16.01.1989, GVBl S. 5.


§ 6a HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6a HmbSÜGG – Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.

(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

Gebührengesetz (GebG)

Vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Gebührenordnungen 2
Verwaltungsgebühren 3
Benutzungsgebühren 4
Auslagen 5
Gebührengrundsätze 6
Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften 6a
Arten der Gebührenfestlegung 7
Pauschgebühren 8
Gebührenpflichtiger 9
Sachliche Gebührenfreiheit 10
Persönliche Gebührenfreiheit 11
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen 12
Mitwirkungspflichten 13
Selbstveranlagung 14
Entstehung der Gebührenpflicht 15
Gebührenbescheid 16
Fälligkeit 17
Vorauszahlungen 18
Säumniszinsen 19
Rückzahlung und Verrechnung 20
Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes 20a
Stundung, Niederschlagung und Erlass 21
Verjährung 22
Rechtsüberleitung 23
Aufhebung und Änderung von Vorschriften 24
  
  Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412) war soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden.


§ 1 GebG – Geltungsbereich

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß §§ 19 und 21 sowie auf die Erstattung von Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 GebG – Gebührenordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Er kann dem Leiter einer unselbstständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Soweit nach besonderen Gebührenordnungen für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage . Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände der Anlage aufzuheben.


§ 3 GebG – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

  1. 1.
    auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
  2. 2.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
  3. 3.
    einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
  4. 4.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.


§ 4 GebG – Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.

(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den Ausschluß von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.


§ 5 GebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.

(2) Besondere Auslagen sind

  1. 1.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen über 2,50 Euro im Einzelfall,
  2. 2.
    Entgelte für private Beförderungsdienste,
  3. 3.
    Kosten für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung entstehen,
  5. 5.
    Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
  6. 6.
    die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1957), zuletzt geändert am 26. November 1979 (Bundesgesetzblatt I 1979 Seite 1953, 1980 Seite 137), zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
  7. 7.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die dabei entstehenden Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  8. 8.
    die Beträge, die nichthamburgischen Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind,
  9. 9.
    die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung oder Vernichtung.

Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. In Gebührenordnungen kann bestimmt werden, dass Auslagen pauschaliert erhoben werden.

(3) Durch Rechtsverordnung, insbesondere in Gebührenordnungen , kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    bestimmte Auslagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
  2. 2.
    auch andere Kosten besondere Auslagen sind.

(4) Die Pflicht zur Erstattung von besonderen Auslagen besteht auch dann, wenn für eine Amtshandlung oder Benutzung Gebührenfreiheit vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu erheben wären.

(5) Für Aufwendungen der Behörden, die aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 oder einer Benutzung im Sinne des § 4 entstehen, werden zusätzlich zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. Das gilt auch für Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder Widerspruchsverfahren entstehen.


§ 6 GebG – Gebührengrundsätze

(1) Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. Bei der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung oder Benutzung für den Gebührenpflichtigen stehen.

(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.

(3) Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr können in besonderen Fällen aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen werden. Die dabei entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind, nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.


§ 6a GebG – Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften

Bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, für die Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind anstelle der Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 die europarechtlichen Vorschriften anzuwenden. Soweit diese eine abweichende Gebührenbemessung zulassen, sind bei der Festlegung der Gebühren in Gebührenordnungen nach § 2 Absatz 1 die Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 anzuwenden.


§ 7 GebG – Arten der Gebührenfestlegung

(1) Die Gebühren sind

  1. 1.
    durch feste Sätze oder
  2. 2.
    nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung oder Benutzung oder
  3. 3.
    nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder dem Ausmaß der Benutzung oder
  4. 4.
    durch Rahmensätze

festzulegen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die, in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend.


§ 8 GebG – Pauschgebühren

(1) Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.


§ 9 GebG – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,

  1. 1.
    der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder
  2. 2.
    dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder
  3. 3.
    in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird oder
  4. 4.
    der einer besonderen Überwachung unterliegt oder
  5. 5.
    der selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.

(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben dem Benutzer derjenige verpflichtet, der die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem die Benutzung zugute kommt.

(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind neben einem Minderjährigen auch dessen Eltern verpflichtet. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(5) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren verpflichtet ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet.

(6) Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613) entsprechend.

(7) Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(8) Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.


§ 10 GebG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind

  1. 1.
    mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
  2. 2.
    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
  3. 3.
    Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  4. 4.
    Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zu Gunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden,
  5. 5.
    die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
  6. 6.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Pauschgebühren,
  7. 7.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
  8. 8.
    die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
  9. 9.
    das Verfahren in Gnadensachen,
  10. 10.
    der Gemeingebrauch.

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis7.

(3) Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorsehen.


§ 11 GebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.

(2) Der Senat kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Einrichtungen und Organisationen vorsehen, an deren Förderung ein öffentliches Interesse besteht.


§ 12 GebG – Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte. Wird ein Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Die vorgesehene Gebühr kann um ein Viertel ermäßigt werden, wenn eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 um bis zu drei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. In Gebührenordnungen kann in besonderen Fällen eine weiter gehende Ermäßigung vorgesehen oder zugelassen sowie von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 4 abgewichen werden.

(3) Soweit ein Widerspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 687), zuletzt geändert am 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2600, 2608), in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich ist, werden Gebühren nicht erhoben. Wird eine gebührenpflichtige Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so können die durch ein Verschulden des Gebührenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Gebühren und Auslagen diesem auferlegt werden.

(4) Bei der Rücknahme eines Widerspruchs oder eines Antrages nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann von der Erhebung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren oder für das Antragsverfahren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Gebühren, Auslagen und Zinsen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.


§ 13 GebG – Mitwirkungspflichten

(1) Soweit die Behörden den für die Berechnung einer Gebühr maßgebenden Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung des Gebührenpflichtigen ermitteln können, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörden können verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Auskünfte nachweist, insbesondere durch Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie andere Urkunden.

(3) Werden die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht ausreichend erteilt oder wird die Richtigkeit der Auskünfte nicht nachgewiesen, so kann die Gebühr geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.


§ 14 GebG – Selbstveranlagung

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.


§ 15 GebG – Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. 1.
    bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
  2. 2.
    bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis.

Ist im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung oder auf eine erlaubnisbedürftige Benutzung eine bisherige Gebührenfreiheit oder -befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung eingeschränkt oder aufgehoben worden, so gilt abweichend von Satz 1 der Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht.

(2) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages; in Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) In Gebührenordnungen kann ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren- oder Auslagenpflicht bestimmt werden.


§ 16 GebG – Gebührenbescheid

(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens hervorgehen

  1. 1.

    die Behörde,

  2. 2.

    der Gebührenpflichtige,

  3. 3.

    die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung,

  4. 4.

    die zu zahlenden Beträge,

  5. 5.

    wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

  6. 6.

    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung.

Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben, die Angaben zu Satz 2 Nummer 6 können entfallen. Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ungewiß ist. Er ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewißheit beseitigt ist.

(3) Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen zu übermitteln. Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.

(4) Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können Gebühren in halben oder vollen Euro festgesetzt werden, dabei sind Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

(5) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.


§ 17 GebG – Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung oder wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16 Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. Ein abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat liegt.

(2) In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.


§ 18 GebG – Vorauszahlungen

(1) Die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Darüber hinaus können Gebührenordnungen allgemein die Erhebung von Vorauszahlungen vorsehen.


§ 19 GebG – Säumniszinsen

(1) Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind vom folgenden Tage an Säumniszinsen von jährlich drei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten, dabei ist für die gesamte Zeit der Säumnis der bei deren Eintritt geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.

(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
  2. 2.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  3. 3.
    bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe.


§ 20 GebG – Rückzahlung und Verrechnung

(1) Gebühren, Zinsen und Auslagen sind zurückzuzahlen, soweit der zu Grunde liegende Festsetzungsbescheid nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Wird durch Widerspruchsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Gebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.

(3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlasst hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren, Zinsen oder Auslagen gezahlt worden sind, schriftlich geltend gemacht wird, in den Fällen des Absatzes 3 zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde oder nach Rechtskraft des Urteils.


§ 20a GebG – Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes

(1) Entsprechen die bei der Festlegung der Gebühren anzusetzenden, tatsächlichen Kosten nicht den angesetzten Kosten, sind die Gebühren durch rückwirkende Senkung oder zukünftige Erhöhung neu festzulegen, oder die Gebührenerhebung ist durch Verordnung auszusetzen, oder die Festsetzungsbescheide sind aufzuheben. Sind die auf Grund fehlerhafter Gebührenfestlegung entstandenen Überschüsse im Vergleich zu den Kosten des laufenden Kalenderjahres verhältnismäßig geringfügig, können sie an Stelle eines Ausgleichs nach Satz 1 auch durch Absetzung von den für die Zukunft anzusetzenden Kosten verrechnet werden.

(2) Im Falle der Aufhebung sind die auf Grund der aufgehobenen Festsetzungsbescheide erhobenen Gebühren abweichend von § 20 Absatz 4 auch ohne entsprechenden Antrag zurückzuzahlen.


§ 21 GebG – Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gilt § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge.

(2) Für die Dauer der Stundung sollen Stundungszinsen erhoben werden. Die Stundungszinsen betragen jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den gestundeten Betrag, dabei ist für die gesamte Zeit der Stundung der bei Beginn der Stundung geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(3) Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gegeben, so kann die Festsetzung von Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.

(4) Haben die Behörden Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen nach Bundesrecht zu erheben, für die bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit bestünde, so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.

(5) Soweit die Behörden an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtlich vereinbarte Entgelte erheben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


§ 22 GebG – Verjährung

(1) Die Festsetzung von Gebühren, Zinsen und Auslagen, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Sind Gebühren nach § 16 Absatz 2 vorläufig festgesetzt worden, beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewißheit beseitigt ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

(3) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


§ 23 GebG – Rechtsüberleitung

Die auf das bisher geltende Recht gestützten Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.


§ 24 GebG – Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Das Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 103, 1984 Seite 61) wird aufgehoben.

(2) Vorschrift über Änderung verschiedener Gesetze

(3) Der Senat wird ermächtigt, die durch Absatz 2 Nummer 5 geänderten Vorschriften der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten durch Rechtsverordnung zu ändern.

(4) Soweit in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 verwiesen worden ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


Anhang

Anlage 1 GebG

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht 
  Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 250,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 500,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten 
  Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 500,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 1 000,-
3 Kopien, Ausdrucke und Scans  
 a)schwarz-weiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) 
  für die ersten 10 Seiten je Seite0,60
  für jede weitere Seite 0,30
 b)bei größeren Formaten als DIN 
  A3 je Seite1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen 
 a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern5,-
bis 100,-
 b)von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Vervielfältigungen 
  je Seite1,-
bis 15,-
  je Ausgangsdokument mindestens 4,-
 c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite15,-
bis 50,-
5 Bescheinigungen 
 a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden10,-
bis 3000,-
 b)sonstige Bescheinigungen10,-
bis 250,-
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1  
 a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis 20 000,-
 b)sonstige Amtshandlungen20,-
bis 1000-,
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung  
 a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 500,-
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren 
 a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlungbis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 2000,-
9Berücksichtigung der Umsatzsteuer  
 Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbesondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6 Buchstabe b zu berücksichtigen. 

Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29)


§ 1 HmbStatG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg unterliegen, bei der Durchführung von Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken).

(2) Ergänzend zum Bundesrecht gelten die §§ 5 und 7 auch bei der Durchführung von

  1. 1.
    Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  2. 2.
    Statistiken, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind (EG-Statistiken).


§ 2 HmbStatG – Anordnung von Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Gesetz angeordnet.

(2) Keiner Anordnung durch Gesetz bedürfen Landesstatistiken,

  1. 1.
    bei denen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse erhoben werden, die einer natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können,
  2. 2.
    bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden,
  3. 3.
    bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden und in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Angaben aus dem Register an die für die Durchführung von Statistiken allgemein zuständige Stelle zugelassen ist,
  4. 4.
    die von einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 aus den in ihrem Geschäftsgang rechtmäßig anfallenden Daten erstellt werden und die sich auf den Aufgabenbereich oder den inneren Betrieb der öffentlichen Stelle beschränken (Geschäftsstatistiken),
  5. 5.
    die die hamburgische Bürgerschaft oder der Senat zur Vorbereitung einer kurzfristig anstehenden Entscheidung benötigt, sofern die Angaben bei nicht mehr als 0,1 vom Hundert der Bevölkerung und mit schriftlicher Einwilligung der Befragten erhoben werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu 3 Jahren durch Rechtsverordnung unter der Voraussetzung anzuordnen, dass nur ein beschränkter Kreis von Personen, Unternehmen, Betrieben oder Arbeitsstätten erfasst wird und die Ergebnisse bei Erhebung für bestimmte, im Zeitpunkt der Erhebung bereits festliegende Aufgaben des Landes erforderlich sind.


§ 3 HmbStatG – Regelungsumfang

(1) Die Rechtsvorschrift, mit der eine Landesstatistik angeordnet wird, bestimmt den Kreis der zu Befragenden, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.


§ 4 HmbStatG – Anwendung von Bundesrecht

(1) Für Landesstatistiken gelten die folgenden Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 mit der Änderung vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I 1987 Seiten 462, 565 und 1990 Seite 2837) entsprechend:

  1. 1.
    § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
  2. 2.
    § 11 Erhebungsvordrucke
  3. 3.
    § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
  4. 4.
    § 13 Adressdatei
  5. 5.
    § 14 Erhebungsbeauftragte
  6. 6.
    § 15 Auskunftspflicht
  7. 7.
    § 17 Unterrichtung

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 5 HmbStatG – Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts; Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Die Durchführung von Statistiken obliegt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Einzelne Arbeiten der Durchführung einer Statistik können an Dritte vergeben werden, soweit sichergestellt ist, dass die dadurch erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft. Bei einer Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein. Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Vergabe der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 HmbStatG – Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen, die für eine Statistik erhoben oder genutzt werden, sind von den Amtsträgern und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Befragten schriftlich eingewilligt haben,
  2. 2.
    Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 1 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen,
  3. 3.
    Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  4. 4.
    Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(3) Für die Verwendung gegenüber der hamburgischen Bürgerschaft und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Senat und der zuständigen Fachbehörde vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(4) Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betrauten Einrichtungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Angaben übermitteln, wenn diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 sind. Absatz 1 findet auf die Empfänger entsprechende Anwendung.

(5) Personen, die Angaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absätze 2 , 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) gilt entsprechend.

(6) Die Übermittlung nach Absatz 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(7) Die nach Absatz 2 oder 4 übermittelten Angaben dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 3 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Angaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger der Angaben sind.


§ 7 HmbStatG – Abschottung

(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.

(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.


§ 8 HmbStatG – Geschäftsstatistiken

(1) Für die Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Zweck und Umfang der Geschäftsstatistiken müssen den dienstlichen Belangen angemessen sein. Das Zusammenführen von Daten über dieselbe natürliche oder juristische Person aus Geschäftsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Geschäftsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist. Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zulassen.

(2) Geschäftsstatistiken, die nicht nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, bedürfen der schriftlichen Anordnung des Leiters der öffentlichen Stelle oder seines Beauftragten.

(3) Die statistische Aufbereitung von Daten für Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Namen und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll Art und Umfang der Aufbereitung festlegen.

(4) Die im Geschäftsgang der Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und Gerichte rechtmäßig anfallenden Daten dürfen der zuständigen Fachbehörde zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Geschäftsstatistiken tretenden zusammenfassenden Landesstatistik übermittelt werden. Vor der Übermittlung sind die Daten soweit zu anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht erkennbar ist.


§ 9 HmbStatG – Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.


§ 10 HmbStatG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die ihm im Rahmen einer Übermittlung nach § 6 Absatz 4 anvertraut oder bekannt gegeben worden sind, unbefugt offenbart, obwohl er zuvor gemäß § 6 Absatz 5 in entsprechender Anwendung des Verpflichtungsgesetzes besonders verpflichtet worden ist,
  2. 2.
    entgegen § 9 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt.


§ 11 HmbStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen einer nach § 4 Nummer 2 bestehenden Verpflichtung die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 4 Nummer 6 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


§ 12 HmbStatG – Übergangsvorschrift

Bestehende Landesstatistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.


§ 13 HmbStatG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 29 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) außer Kraft.


Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Pressegesetz

Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)

Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Druckwerke 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellung 11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg 11a
(weggefallen) 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Strafrechtliche Verantwortung 19
Strafbare Verletzung der Presseordnung 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Weggefallen 22
Verjährung 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 PresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.


§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung


§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.


§ 4 PresseG – Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen oder
  3. 3.
    sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 PresseG

(weggefallen)


§ 6 PresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.


§ 7 PresseG – Druckwerke

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.


§ 8 PresseG – Impressum

(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.


§ 9 PresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.


§ 10 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.


§ 11 PresseG – Gegendarstellung

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.


§ 11a PresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 12 PresseG

(weggefallen)


§ 13 PresseG

(weggefallen)


§ 14 PresseG

(weggefallen)


§ 15 PresseG

(weggefallen)


§ 16 PresseG

(weggefallen)


§ 17 PresseG

(weggefallen)


§ 18 PresseG

(weggefallen)


§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.


§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt,


§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil ( § 8 Absatz 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.


§ 22 PresseG

(weggefallen)


§ 23 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.


§ 24 PresseG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.


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