Dokument


§ 7 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RAVG – Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung gewährt nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente,
  4. 4.
    Erstattung von Beiträgen,
  5. 5.
    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. 6.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, sowie in den Fällen, in denen der Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht übersteigt.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.