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§ 9 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RAVG,HB - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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