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§ 16 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 16 NROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen.

(3) 1Den Landesplanungsbehörden ist auf Verlangen über Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen; auf Verlangen ist die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen. 2Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 14 - 17, Vierter Abschnitt - Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit/
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