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§ 1 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 1 NROG – Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Landesplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

  2. 2.

    Regionalplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

  3. 3.

    Landes-Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

  4. 4.

    Regionales Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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