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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 1 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 NROG – Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Landesplanung:
die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
- 2.
Regionalplanung:
die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
- 3.
Landes-Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
- 4.
Regionales Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.
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