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§ 9 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Raumordnungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 9 NROG – Erfordernis von Raumordnungsverfahren

(1) 1Auch für andere als die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG bestimmten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung kann ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. 2Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie wird bis zum 31. Dezember 2039 kein Raumordnungsverfahren durchgeführt.

(2) 1Die Voraussetzungen, unter denen von der Durchführung eines bundesrechtlich vorgesehenen Raumordnungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ROG abgesehen werden kann, liegen insbesondere vor, wenn die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

  3. 3.

    in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

2 § 16 Abs. 2 Satz 2 ROG bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 9 - 13, Dritter Abschnitt - Raumordnungsverfahren/
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