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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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Art. 12 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Stiftungsaufsicht
Art. 12 BayStG – Abberufung von Organmitgliedern
1Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Bestellung eines neuen verlangen. 2Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Organrechte einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen, sofern nicht § 84c BGB anzuwenden ist. 3Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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