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Art. 13 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Stiftungsaufsicht

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayStG – Geltendmachung von Ansprüchen

1Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. 2Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 10 - 15, Teil 2 - Stiftungsaufsicht/
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