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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 21 - 24, Teil 5 - Kirchliche Stiftungen/
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Art. 23 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Teil 5 – Kirchliche Stiftungen
Art. 23 BayStG – Kirchliche Stiftungsaufsicht
(1) 1Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht der betreffenden Kirche. 2Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirchen.
(2) Die bestehenden Vorschriften über die staatliche Betreuung kirchlicher Gebäude im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 21 - 24, Teil 5 - Kirchliche Stiftungen/
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