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§ 16 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Viertes Kapitel – Gesellschaften

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 16 NArchtG – Eintragung in die Gesellschaftsliste

(1) 1Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,

  2. 2.

    sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt,

  3. 3.

    Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,

  5. 5.

    Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,

  6. 6.

    die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 die Architektinnen oder Architekten führen,

  7. 7.

    mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind,

  8. 8.

    Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und

  9. 9.

    die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

2Eine Partnerschaftsgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz "freischaffend" in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind.

(4) 1Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. 5 § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf 1 000 000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. 2Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 unterhalten.

(6) 1Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister. 2 § 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) 1Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Architektenkammer das Registergericht. 2Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 16 - 17, Viertes Kapitel - Gesellschaften/