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§ 20 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Sechstes Kapitel – Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 20 NArchtG – Ausweise, Bescheinigungen

(1) 1Wer in der Architektenliste eingetragen ist, erhält von der Architektenkammer einen Ausweis. 2Der Ausweis ist an die Architektenkammer herauszugeben, wenn die Eintragung gestrichen worden ist.

(2) Die Architektenkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 20 - 21, Sechstes Kapitel - Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen/