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§ 27 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Architektenkammer → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 27 NArchtG – Beiträge und Kosten, Finanzwesen

(1) 1Der Finanzbedarf der Architektenkammer zur Erfüllung der Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. 2Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. 3Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. 4Für Pflichtmitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen.

(2) Die Architektenkammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Gebühren- und Auslagensatzung für

  1. 1.

    Amtshandlungen und

  2. 2.

    die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

(3) 1Die Architektenkammer erlässt eine Haushalts- und Kassensatzung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. 2Bestimmungen über die Bildung, den sachlichen Zweck und zur Höhe angemessener Rücklagen kann die Architektenkammer auch gesondert in einer Rücklagensatzung treffen. 3Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Jahresrechnung zu erstellen; § 110 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 4Mit der Prüfung der Jahresrechnung ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. 5Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und sparsam sein.

(4) Ein von der Architektenkammer ausgefertigter Auszug aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände ist Vollstreckungsurkunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 22 - 36, Zweiter Teil - Architektenkammer/§§ 22 - 30, Erstes Kapitel - Allgemeines/
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