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§ 36 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Architektenkammer → Zweites Kapitel – Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 36 NArchtG – Verschwiegenheit

1Personen, die für die Architektenkammer tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 22 - 36, Zweiter Teil - Architektenkammer/§§ 31 - 36, Zweites Kapitel - Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit/
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