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§ 43 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 43 NArchtG – Anwendung weiterer Vorschriften

(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten im Übrigen § 60 Abs. 2 und 3, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 84 sowie § 85 Abs. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder" auch auf die durch § 37 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden.

(2) § 64 HKG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass kein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann.

(3) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 5 zehn Jahre.

(4) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.

(5) § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 HKG eingestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 37 - 43, Dritter Teil - Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge/
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