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§ 11 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NVAbstG – Behandlung im Landtag

(1) 1Ist eine Volksinitiative nach § 9 Abs. 2 dem Landtag zugegangen, so entscheidet dieser binnen sechs Wochen, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. 2Die Frist läuft nicht während der Parlamentsferien. 3Sie kann mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter verlängert werden. 4Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landtages können die Vertreterinnen und Vertreter binnen eines Monats nach Zustellung den Staatsgerichtshof anrufen.

(2) 1Hat der Landtag beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, so hört der zuständige Ausschuss die Vertreterinnen und Vertreter in öffentlicher Sitzung an. 2Danach fasst der Landtag zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss.

(3) Im Übrigen regelt der Landtag sein Verfahren durch seine Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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