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§ 21 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NVAbstG – Änderung und Rücknahme des Volksbegehrens

(1) 1Ist festgestellt worden, dass das Volksbegehren nur mit Änderungen zulässig ist, so können es die Vertreterinnen und Vertreter binnen zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung entsprechend ändern. 2Lassen die erforderlichen Änderungen den wesentlichen Kern des Volksbegehrens unberührt, so kann zugleich mit der Feststellung nach Satz 1 bestimmt werden, dass die Eintragungen in den bisher eingereichten Unterschriftenbögen auf die Zahl nach § 22 Abs. 2 anzurechnen sind.

(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter können das Volksbegehren zurücknehmen, solange den Gemeinden noch nicht mehr als insgesamt 25.000 gültige Eintragungen vorliegen. 2§ 19 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Änderung und Rücknahme sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter gegenüber zu erklären.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 12 - 23, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
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