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§ 4 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 4 GGO – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. 3Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) 1Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. 2Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 3 - 12, B. - Landesregierung/