Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§ 24 SAIG – Löschung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
- 4.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
- 5.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,
- 6.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder
- 7.
die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,
- 1.
wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder
- 2.
keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG 2004,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes/§§ 20 - 25, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311977,25