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§ 36 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Vierter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 SAIG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG 2004,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes/§§ 31 - 39, Vierter Abschnitt - Ingenieurkammer/
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