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§ 51 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 51 SAIG – Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren (1)

(1) Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der beschuldigten Person liegen.

(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.

(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG 2004,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 42 - 66, Dritter Teil - Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit/
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