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Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SAIG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Wesentliche Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung gehören.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.




§ 2 SAIG – Berufsbezeichnungen (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30) oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 3 SAIG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste (1)

(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium

    1. a)

      mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder

    2. b)

      mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

    an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines gleichwertigen Studiums, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und Anhang V Nr. 5.7.1. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder

  3. 3.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    1. a)

      aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder

    2. b)

      den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder

    3. c)

      den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert.

(5) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer

  1. 1.

    das 30. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat und

  3. 3.

    den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 4 SAIG – Versagung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. 1.

    solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  2. 2.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  3. 3.

    solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsausübung untersagt ist,

  4. 4.

    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder

  5. 5.

    solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. 1.

    wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  2. 2.

    wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 5 SAIG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten oder

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. 1.

    wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.

(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 6 SAIG – Auswärtige Personen (1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf unter einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 ausüben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 3 vorzulegen.

Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine, auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn auswärtige Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.

(4) Die Architektenkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. 1.

    Versagungsgründe nach § 4 oder Löschungsgründe nach § 5 vorliegen,

  2. 2.

    bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 7 SAIG – Gesellschaften (1)

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 26) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,

  2. 2.
    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  3. 3.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 vertreten wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. 2.
    die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. 4.
    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  5. 5.
    in einem Berufsgerichtsverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 8 SAIG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs. 1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 9 SAIG – Architektenkammer des Saarlandes (1)

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die Architektenkammer des Saarlandes.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 10 SAIG – Aufgaben der Architektenkammer (1)

(1) Aufgaben der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43 zu überwachen,

  9. 9.

    Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) Die Architektenkammer kann

  1. 1.

    Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,

  2. 2.

    zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 11 SAIG – Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen (1)

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.

(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,

  1. 1.
    deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  2. 2.
    die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    Teilnahmepflicht und freiwillige Teilnahme,
  2. 2.
    Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. 3.
    Ermittlung und Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. 5.
    Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere beim Bestand einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder einer anderweitigen Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  6. 6.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung

und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.

(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 67).

(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 12 SAIG – Organe der Architektenkammer

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.




§ 13 SAIG – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.
    die Satzungen,
  2. 2.
    den Haushaltsplan,
  3. 3.
    die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. 4.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  5. 5.
    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  6. 6.
    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  7. 7.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
  8. 8.
    die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,
  9. 9.
    die Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.




§ 14 SAIG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.




§ 15 SAIG – Satzungen (1)

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),

  3. 3.

    die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),

  4. 4.

    die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),

  5. 5.

    die Fortbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,

  2. 2.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,

  4. 4.

    die Geschäftsführung der Kammer,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen,

  6. 6.

    die Art und die Form der Bekanntmachungen.

Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. 1.

    zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,

  2. 2.

    welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,

  3. 3.

    welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,

  4. 4.

    innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und

  5. 5.

    wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist.

(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 16 SAIG – Finanzwesen der Architektenkammer (1)

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.

(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 17 SAIG – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.

(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.




§ 18 SAIG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs. 4 oder § 8 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen,

  3. 3.

    über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. 1.

    der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,

  2. 2.

    der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 19 SAIG – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.




§ 20 SAIG – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit Berufsangehörigen nach § 21 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 Abs. 1 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.




§ 21 SAIG – Berufsbezeichnung (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 22 SAIG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (1)

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und

  1. 1.

    nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,

  2. 2.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,

  3. 3.

    den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausübt und

  4. 4.

    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst.

(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 23 SAIG – Versagung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. 1.

    solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  2. 2.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine der in § 20 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  3. 3.

    solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,

  4. 4.

    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 nicht geeignet ist oder

  5. 5.

    solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. 1.

    wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  2. 2.

    wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 24 SAIG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder

  7. 7.

    die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. 1.

    wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 25 SAIG – Auswärtige Personen (1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

  3. 3.

    einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.

(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. 1.

    Versagungsgründe nach § 23 oder Löschungsgründe nach § 24 vorliegen,

  2. 2.

    bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 26 SAIG – Gesellschaften (1)

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer. Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer (§ 7) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,

  2. 2.
    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  3. 3.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 27 SAIG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 28 SAIG – Liste der Bauvorlageberechtigten (1)

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 28a SAIG – Auswärtige Bauvorlageberechtigte (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn

  1. 1.

    sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.
    1. a)

      für den Erwerb der Berechtigung dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 29 SAIG – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer (1)

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

  2. 2.

    danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 29a SAIG – Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.
    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 29b SAIG – Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer (1)

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder

  2. 2.
    1. a)

      ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

  3. 3.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 29c SAIG – Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder

  2. 2.

    sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und

    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 30 SAIG – Liste der Stadtplanerinnen und -planer (1)

(1) In die Liste der Stadtplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    ein Studium der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Städtebau besitzt.

§ 3 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sowie § 28 Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 31 SAIG – Ingenieurkammer des Saarlandes

(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.




§ 32 SAIG – Mitgliedschaft (1)

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.

    alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen,

  2. 2.

    alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,

  3. 3.

    alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  4. 4.

    alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbstständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  5. 5.

    alle in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragenen Personen,

  6. 6.

    alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.

(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.

(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1, 2 oder 3 nicht mehr bestehen,

  2. 2.

    ein freiwilliges Mitglied oder ein Juniormitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat,

  3. 3.

    ein freiwilliges Mitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.

Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und Juniormitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 33 SAIG – Aufgaben der Ingenieurkammer (1)

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43,

  9. 9.

    Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 34 SAIG – Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 35 SAIG – Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.




§ 36 SAIG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.




§ 37 SAIG – Satzungen

Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.




§ 38 SAIG – Finanzwesen der Ingenieurkammer

Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.




§ 39 SAIG – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit (1)

(1) Die Ingenieurkammer führt

  1. 1.

    das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,

  2. 2.

    das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch,

  3. 3.

    die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  4. 4.

    die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  5. 5.

    die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  6. 6.

    das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2, § 29a Abs. 2 oder § 29c Abs. 2 angezeigt haben, und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch.

(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt, eine Bescheinigung nach nach § 28a Abs. 3, § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3 beantragt oder Dienstleistungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Bescheinigungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnissen,

  9. 9.

    Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes,

  10. 10.

    personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 28, 29, § 29b oder 30 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischen Medien sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 40 SAIG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1; für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 bestehen,

  2. 2.
  3. 3.

    über die Untersagung nach § 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2, § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2, § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2 bestehen,

  4. 4.

    über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.

(5) Über

  1. 1.

    Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 28a Abs. 4 Satz 2,

  2. 2.

    Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29a Abs. 4 Satz 2,

  3. 3.

    Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29c Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.

(7) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 41 SAIG – Schlichtungsausschuss

Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.




§ 42 SAIG – Obliegenheiten

(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer

  1. 1.
    unverzüglich Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 mitzuteilen,
  2. 2.
    unverzüglich Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen,
  3. 3.
    unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. 4.
    zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und im Übrigen auf Anfrage Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.

(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend.

(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.




§ 43 SAIG – Berufspflichten (1)

(1) Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

  4. 4.

    als "frei" oder "freischaffend" eingetragene Berufsangehörige nach § 2, als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,

  5. 5.

    die eigenverantwortliche Berufsausübung als Kammermitglied ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern; die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren; das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,

  6. 6.

    anpreisende Werbung zu unterlassen,

  7. 7.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  8. 8.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen,

  9. 9.

    bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

  11. 11.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 44) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.

(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 44 SAIG – Rügerecht des Vorstands (1)

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandlos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 45 SAIG – Errichtung von Berufsgerichten (1)

(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes, Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.

(2) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein. Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung der Kammer festsetzt.

(4) Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes. Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.

(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 46 SAIG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und 8. Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27.

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 25.000 Euro,
  3. 3.
    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden,
  4. 4.
    die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen,
  7. 7.
    Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.

(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 50.000 Euro,
  3. 3.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis,
  4. 4.
    Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen.

(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.




§ 47 SAIG – Mitglieder der Berufsgerichte (1)

(1) Das Ministerium für Justiz bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.

(2) Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.

(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 48 SAIG – Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.

(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie

  1. 1.
    im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind,
  2. 2.
    im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt sind oder gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
  3. 3.
    der betreffenden Kammer nicht mehr angehören.

(5) Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 47 Abs. 1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können. Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn

  1. 1.
    sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  2. 2.
    ihnen aus anderen wichtigen Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr. 2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss. Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 vor der Entscheidung anzuhören.




§ 49 SAIG – Eröffnungsantrag (1)

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können stellen

  1. 1.

    betroffene Personen oder Gesellschaften gegen sich selbst,

  2. 2.

    der Vorstand der jeweiligen Kammer,

  3. 3.

    die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag kann bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 50 SAIG – Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.

(3) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Dieser entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.




§ 51 SAIG – Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren (1)

(1) Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der beschuldigten Person liegen.

(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.

(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 52 SAIG – Terminbestimmungen und Ladung

(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.

(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.

(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.




§ 53 SAIG – Vertretung, Verteidigung

(1) Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Beistand können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.

(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.




§ 54 SAIG – Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.

(2) Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.

(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.

(4) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.




§ 55 SAIG – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die bereits nach § 50 Abs. 2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert haben, kann das Gericht absehen.

(2) Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der zu vernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben. Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen. Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 53 Abs. 1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.

(3) Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Die schriftlichen Äußerungen müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.




§ 56 SAIG – Urteil

(1) Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.

(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.




§ 57 SAIG – Einstellung des Verfahrens

(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.

(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.




§ 58 SAIG – Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können die beschuldigte Person oder Gesellschaft und die übrigen Antragsberechtigten Berufung einlegen.

(2) Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der beschuldigten Person oder Gesellschaft verkündet worden, so beginnt für diese oder diesen die Berufungsfrist mit der Zustellung. Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgerichtshof eingeht.

(3) Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, wird sie durch einen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(4) Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht sinngemäß Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. In der Hauptverhandlung hält zunächst eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter, die oder der auch die oder der Vorsitzende sein kann, Vortrag über das bisherige Verfahren. Das Urteil des Berufsgerichts ist zu verlesen.




§ 59 SAIG – Berufungsurteil

(1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.

(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn

  1. 1.
    das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
  2. 2.
    weitere Aufklärung erforderlich ist.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.




§ 60 SAIG – Beschwerde

Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Berufsgerichtshöfen ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), in der jeweils geltenden Fassung die Beschwerde zulässig.




§ 61 SAIG – Rücknahme von Rechtsmitteln

Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.




§ 62 SAIG – Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.




§ 63 SAIG – Kosten

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Als Auslagen gelten

  1. 1.
    Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
  2. 2.
    Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
  3. 3.
    die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
  4. 4.
    die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
  5. 5.
    die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte oder Berufsgerichtshöfe sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.

(4) Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.

(5) Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aussage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.

(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung) den Kosten zugerechnet werden.

(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.

(8) Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.




§ 64 SAIG – Vollstreckbarkeit

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(2) Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.




§ 65 SAIG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.

(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.




§ 66 SAIG – Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.




§ 67 SAIG – Aufsichtsbehörde (1)

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres und Sport. § 129 Abs. 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 68 SAIG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2, 7 Abs. 1, §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 6 Abs. 5 oder § 25 Abs. 4 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder des § 21 Abs. 2 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. 1.
    die Architektenkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 2 und 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen,
  2. 2.
    die Ingenieurkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 4.




§ 69 SAIG – Ausführungsvorschriften (1)  (2)

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften

  1. 1.

    über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,

  2. 2.

    über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3,

  4. 4.

    über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben

zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Die nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502) in § 69d vorzunehmenden Änderungen wurden redaktionell in § 69 vorgenommen.
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 70 SAIG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten ihre Gültigkeit. Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes der Architektenkammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt; ihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen der Architektenkammer, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.

(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 beantragen, gilt § 3 Abs. 3 Nr. 3 nicht. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachweist.

(6) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen. Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.

(7) Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort. Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen wird.

(8) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes. Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.

(9) Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt. Abweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt; sie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(10) Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(11) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

(12) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und -planer einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bisher die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" geführt haben, dürfen diese Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung weiterführen.

(13) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind, entscheidet über Eintragungen in diese Liste und über die Löschung der Eintragung der Eintragungsausschuss in der Besetzung nach § 40 Abs. 4.

(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 70a SAIG – Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland (1)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).



§ 71 SAIG

(weggefallen)