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§ 23a BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 23a BremGebBeitrG – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1) Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Kosten oder Beitragsentscheidung oder einen Verwaltungsakt, der eine Kosten- oder Beitragsentscheidung aufhebt oder ändert, endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt bei einer Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, der einen der vorgenannten Verwaltungsakte betrifft, entsprechend.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Erhebung des Widerspruchs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zeitraums nach Sätzen 1 und 2 einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 22 - 28, 4. Abschnitt - Vorschriften über Kosten und Beiträge/
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