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§ 25 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremGebBeitrG – Erlass

(1) Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlass von Ansprüchen sind ergänzend anzuwenden.

(2) In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1 besondere Bestimmungen über den Erlass von Ansprüchen getroffen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 22 - 28, 4. Abschnitt - Vorschriften über Kosten und Beiträge/
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