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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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§ 32 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 32 BremArchG – Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.
(2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend.
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