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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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§ 35 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 35 BremArchG – Ermittlungen, rechtliches Gehör
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Architektenkammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihr oder ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 23 - 50, Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit/
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