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§ 2 VAbstO
Volksabstimmungsordnung
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VAbstO,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VAbstO – Unterstützung des Zulassungsantrags

Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 2 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VAbstO,SL - Volksabstimmungsordnung/§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Volksbegehren/