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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VAbstO,SL - Volksabstimmungsordnung/§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Volksbegehren/
Dokument
§ 2 VAbstO
Volksabstimmungsordnung
Volksabstimmungsordnung
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Volksbegehren
§ 2 VAbstO – Unterstützung des Zulassungsantrags
Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 2 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VAbstO,SL - Volksabstimmungsordnung/§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Volksbegehren/
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