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§ 7 VAbstO
Volksabstimmungsordnung
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VAbstO,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VAbstO – Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Stimmabgabe

(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 49 bis 52 und 54 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk und im Wahlkreis sind die §§ 58 und 59 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Der Landeswahlleiter stellt die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Gesamtabstimmungsergebnis des Landes zusammen und berichtet dem Landeswahlausschuss hierüber. Der Landeswahlausschuss stellt nach der Berichterstattung das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Gesamtabstimmungsergebnis mündlich bekannt. Über die Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses sind eine Niederschrift und eine Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse zu fertigen. Die Niederschrift und die Ergebniszusammenstellung sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VAbstO,SL - Volksabstimmungsordnung/§§ 6 - 8, Abschnitt 3 - Volksentscheid/
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