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§ 4 PolKostV
Polizeikostenverordnung
Landesrecht Saarland
Titel: Polizeikostenverordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: PolKostV,SL
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 PolKostV

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/PolKostV,SL - Polizeikostenverordnung/
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