Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Enteignung und Entschädigung

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremDSchG – Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 20 - 21, Abschnitt 4 - Enteignung und Entschädigung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.