(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)
Inhaltsübersicht | §§ |
Geltungsbereich | 1 |
Erster Teil | |
Vollstreckung wegen Geldforderungen | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner | 2 |
Voraussetzungen der Vollstreckung | 3 |
Mahnung | 4 |
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers | 5 |
Vollstreckungsbehörden | 6 |
Gütliche und zügige Erledigung | 6a |
Vollstreckungshilfe | 7 |
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte | 8 |
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 8a |
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum | 9 |
Anwendung unmittelbaren Zwangs | 10 |
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen | 11 |
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen | 12 |
Niederschrift | 13 |
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten | 14 |
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner | 15 |
Vollstreckung gegen Nießbraucher | 16 |
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners | 17 |
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben | 18 |
Sonstige Fälle beschränkter Haftung | 19 |
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen | 20 |
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts | 21 |
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht | 21a |
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners | 21b |
Vermögensauskunft | 22 |
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft | 22a |
Weitere Vermögensermittlung | 22b |
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis | 22c |
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen | 23 |
Vorläufiger Vollstreckungsschutz | 24 |
Erteilung von Urkunden | 25 |
Rechte dritter Personen | 26 |
Zweiter Abschnitt | |
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen | |
1. Unterabschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Pfändung | 27 |
Wirkung der Pfändung | 28 |
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen | 29 |
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen | 30 |
2. Unterabschnitt | |
Vollstreckung in Sachen | |
Verfahren bei Pfändung | 31 |
Ungetrennte Früchte | 32 |
Anschlusspfändung | 33 |
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung | 34 |
Versteigerungstermin | 35 |
Zuschlag | 36 |
Mindestgebot | 37 |
Einstellung der Versteigerung | 38 |
Wertpapiere | 39 |
Namenspapiere | 40 |
Versteigerung ungetrennter Früchte | 41 |
Besondere Verwertung | 42 |
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen | 43 |
Verwertung bei mehrfacher Pfändung | 44 |
3. Unterabschnitt | |
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte | |
Pfändung einer Geldforderung | 45 |
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung | 46 |
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung | 47 |
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren | 48 |
Pfändung fortlaufender Bezüge | 49 |
Einziehungsverfügung | 50 |
Wirkung der Einziehungsverfügung | 51 |
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners | 52 |
Andere Art der Verwertung | 53 |
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen | 54 |
Unpfändbarkeit von Forderungen | 55 |
Mehrfache Pfändung einer Forderung | 56 |
Vollstreckung in andere Vermögensrechte | 57 |
Dritter Abschnitt | |
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen | |
Verfahren | 58 |
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger | 59 |
Vierter Abschnitt | |
Ergänzende Vorschriften | |
- aufgehoben - | 60 |
- aufgehoben - | 61 |
- aufgehoben - | 62 |
- aufgehoben - | 63 |
Dinglicher Arrest | 64 |
Verwertung von Sicherheiten | 65 |
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung | 66 |
Kosten | 67 |
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe | 67a |
Kostenerstattung bei Amtshilfe | 67b |
- aufgehoben - | 68 |
- aufgehoben - | 69 |
Zweiter Teil | |
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen | |
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | 70 |
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen | 71 |
Öffentlich-rechtliche Verträge | 72 |
Kosten | 73 |
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte | 74 |
Dritter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Einschränkung von Grundrechten | 75 |
Verweisungen | 76 |
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte | 77 |
- aufgehoben - | 78 |
Besonderer Vollstreckungstitel | 79 |
Übergangsvorschriften | 80 |
- aufgehoben - | 81 |
- aufgehoben - | 82 |
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),
des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),
des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),
des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)
bekannt gemacht.