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§ 104 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Enteignung → Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 BauGB – Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 85 - 122, Fünfter Teil - Enteignung/§§ 104 - 122, Dritter Abschnitt - Enteignungsverfahren/